Bellender Hund
09.02.2023Lesedauer: 3 Min.

Mietrechtliches zur Hundehaltung

Muss ein Hund wirklich ganztägig schweigen, um den geräuschempfindlichen Nachbarn nicht auf die Nerven zu gehen? Zu welchen Zeiten und wir lange darf eigentlich gebellt werden?

Liebenswerter Hausgenosse - oder Störenfried?

Die Meinungen zum vierbeinigen Mitmieter können durchaus geteilt sein und nicht selten Diskussionen über das Für und Wider eines felligen Hausgenossen mit dem Vermieter verursachen. In einigen Mietverträgen ist die Hunde- bzw. Tierhaltung generell untersagt. Dahinter steckt noch nicht einmal böse Absicht: Vielmehr geht es dem Eigentümer oder Verwalter einer Immobilie darum, den häuslichen Frieden der Mietergemeinschaft nicht durch Lärmbelästigung oder eventuelle Verunreinigungen der Gemeinschaftsanlagen zu gefährden. Auch Abnutzungserscheinungen in der Wohnung - etwa Kratzspuren durch scharfe Krallen auf dem Parkett oder an fest eingebautem Mobiliar - sollen so reduziert werden. Aber ist ein generelles Haustierverbot in Mietverträgen überhaupt zulässig? Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil des VIII. Zivilsenats bereits am 20.3.2013 festgelegt: Nein.

Pauschale Erwägungen und Lebenserfahrung allein genügen nicht

Auslöser des mittlerweile drei Jahre alten Urteils: Ein Vermieter hatte die Haltung von Hunden und Katzen in seinem Eigentum kategorisch untersagt. Einer seiner Mieter wurde ausdrücklich aufgefordert, seinen Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm umgehend abzuschaffen – oder auszuziehen. Der Mieter wehrte sich gegen diese Entscheidung und zog vor Gericht. Dieses urteilte, dass eine starre Klausel zum Thema Tierhaltung in einem formularmäßigen Mietvertrag unzulässig ist. Denn erst nach einer individuellen Einzelfallprüfung und wenn die durch das Tier entstehenden Störfaktoren zweifelsfrei überwiegen, kann die Haltung von Hund oder auch Katze in einer Mietwohnung konkret untersagt werden. So kommt nach § 535 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dem Mieter ein möglichst weitgehendes und möglichst uneingeschränktes Recht auf die sogenannte "Gebrauchsgewährung" an seiner Wohnung zu - wozu auch die Hundehaltung gehört.

Die Dosis macht das Gift

Häufiger Anlass zu Diskussionen innerhalb einer Hausgemeinschaft ist das Bellen eines Hundes. Lässt Nachbars Lumpi den lieben langen Tag lautstark von sich hören, macht sich verständlicherweise schnell Unfrieden breit. Welche Lautäußerungen wie lange toleriert werden müssen und wann ein genervter und des Schlafes beraubter Nachbar einen Anspruch auf Unterlassung hat, ist im konkreten Einzelfall zu klären. Dabei spielt neben Intensität und Dauer des Bellens auch die Einhaltung der Ruhezeiten eine Rolle. Das Gebell eines Hundes geht tagsüber im allgemeinen Lärm der Alltagsgeräusche eher unter. In der Nacht oder während des Mittagsschläfchens ist die Reizschwelle vieler Menschen jedoch deutlich herabgesetzt. Das gilt im Übrigen nicht nur für Hundegebell: auch der Rasenmäher um zwölf Uhr oder die Bohrmaschine am späten Abend sorgen immer wieder für Ärger. Hundegebell vor Gericht.

Ruhezeiten auch für Vierbeiner

Hundehalter müssen insbesondere in der Nachtzeit (21 bis 7 Uhr) sowie zur Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen für Ruhe sorgen - so das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom November 1989; das Oberlandesgericht Köln hat zudem im Juni 1993 entschieden, dass Hunde nicht zwischen 13 und 15 Uhr und zwischen 22 und 6 Uhr sowie nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen zu hören sein dürfen. Für den Hundehalter heißt das: auch wenn die Tierhaltung laut Mietvertrag erlaubt ist, müssen Tiere so gepflegt werden, dass sie andere Mieter oder die Nachbarn nicht belästigten. Wer weiß, dass sich Lumpi bei Abwesenheit seiner Menschen die Seele aus dem Leib jault, darf ihn dann eben nicht allein lassen. Ein kurzes Kläffen bei der Begrüßung an der Haustür ist erlaubt - ausgelassenes Spiel und Gebell hingegen gehören nicht in die Wohnung, sondern auf die Hundewiese.

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