Tierisches Erbe
17.08.2021

Tierisches Erbe

Ist es möglich sein Haustier als offiziellen Erben einzusetzen? Und kann ich mein Tier an jemanden weitervererben?
Rechtsanwältin Dr. Birgit Schröder über tierisches Erbrecht:
Den meisten Tierhaltern liegt es am Herzen, dass ihr geliebter Begleiter nach dem Tod von Frauchen oder Herrchen gut versorgt ist. Besonders dann, wenn das Tier Ersatz für einen Partner oder andere Familienangehörige ist, stellt sich die dringliche Frage, ob Hund, Katze oder Papagei auch als Erben eingesetzt werden können. Dabei kann auch noch ein ganz anderer Gedanke eine Rolle spielen - erbt das Haustier, gehen eventuell ungeliebte Anverwandte leer aus.Als der Münchner Mode-Fürst Rudolph Mooshammer vor gut zehn Jahren starb, galt sein letzter Wille seiner geliebten Yorkshiredame Daisy. Die Hundelady lebte bis zu ihrem Tod weiter in der Luxusvilla des erfolgreichen Geschäftsmannes, betreut von Moshammers langjährigem Chauffeur Andreas Kaplan.

Voraussetzung Erbfähigkeit

So schön die Vorstellung für manch Tierhalter auch sein mag, ganz so einfach ist die Umsetzung nicht. Um zu erben, müsste ein Tier "erbfähig" sein. Erbfähig ist aber nur, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Demnach sind alle natürlichen Personen erbfähig, nicht aber Sachen. Tiere sind zwar keine Sachen, werden rechtlich aber so behandelt. So festgelegt im Bürgerlichen Gesetzbuch. Entsprechend sind sie nicht erbfähig dürfen aber sehr wohl vererbt werden, da sie genau wie andere Gegenstände zum Nachlass gehören.Im Testament niedergeschriebene Formulierungen wie "mein Hund erbt mein Vermögen" oder "ich vermache alles den Tieren" sind nicht wirksam. Wer sein Tier im letzten Willen trotzdem als Erbe einsetzt, riskiert, dass dieser nicht wirksam wird. In der Folge erben dann die gesetzlichen Verwandten.Erben mit Auflagen

Strafklausel zum Schutz des Tieres

Empfehlenswert ist es, bereits im Vorfeld mit den Erben oder der ausgewählten Betreuungsperson zu besprechen, ob die Bereitschaft besteht, das ererbte Tier zu betreuen. Mit dem Einsetzen einer Strafklausel, etwa "wenn sie meinen Hund nicht mehr füttert, verliert sie das Erbe", oder "wenn er seine Aufgabe nicht erfüllt, muss er 10.000 Euro an einen Tierschutzverein zahlen" lässt sich Verstößen gegen den letzten Willen auf jeden Fall vorbeugen.Bei umfangreicheren Nachlässen kommt auch eine Stiftungsgründung in Frage. Diese kann dann nicht nur die Versorgung des eigenen Tieres sicherstellen, sondern sich darüber hinaus auch anderen Tierschutzbelangen widmen. Unabhängig davon, wie man sein Tier im Falle des eigenen Ablebens versorgt sehen möchte - es lohnt sich unbedingt, sich mit diesem unbenommen nicht besonders schönen Thema rechtzeitig auseinanderzusetzen.

Exklusiv für DAS FUTTERHAUS: Rechtsanwältin Dr. Birgit Schröder (www.dr-schroeder.com)

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