Die Rechtslage zu Fundtieren
Die Rechtslage ist eindeutig: § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass Tiere keine „Sachen“ sind, jedoch die für „Sachen“ geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Da es aktuell keine gesetzliche Regelung speziell für Fundtiere gibt, gelten für sie die Bestimmungen zu „Fundsachen“.Das heißt übersetzt: So, wie ich dazu verpflichtet bin, den auf der Straße gefundenen goldenen Ring beim Fundbüro abzugeben und ihn nicht an meinen Finger stecken darf, muss ich auch den Fund eines Tieres anzeigen – und darf es nicht einfach behalten. Es ist sogar meine Pflicht, mich darum zu kümmern, dass das gefundene Tier die Chance bekommt, möglichst rasch zu Herrchen oder Frauchen zurückzukehren.