Hund
17.08.2021

Was tun mit Fundtieren?

Plötzlich flattert ein Papagei durchs offene Fenster, ein zahmes Kaninchen hoppelt durch den Garten oder beim Spaziergang im Wald will der fremde Hund einem nicht mehr von der Seite weichen. Und nun? Zum richtigen Umgang mit Findeltieren.

Die Rechtslage zu Fundtieren

Die Rechtslage ist eindeutig: § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass Tiere keine „Sachen“ sind, jedoch die für „Sachen“ geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Da es aktuell keine gesetzliche Regelung speziell für Fundtiere gibt, gelten für sie die Bestimmungen zu „Fundsachen“.Das heißt übersetzt: So, wie ich dazu verpflichtet bin, den auf der Straße gefundenen goldenen Ring beim Fundbüro abzugeben und ihn nicht an meinen Finger stecken darf, muss ich auch den Fund eines Tieres anzeigen – und darf es nicht einfach behalten. Es ist sogar meine Pflicht, mich darum zu kümmern, dass das gefundene Tier die Chance bekommt, möglichst rasch zu Herrchen oder Frauchen zurückzukehren.


Tierische Fundsachen

Für die Verwahrung einer Fundsache, also auch eines gefundenen Tieres, ist die Gemeinde zuständig. Da kaum ein Fundbüro die Möglichkeit hat, einen heimatlosen tierischen Pflegling artgerecht unterzubringen und zu versorgen, wird diese Betreuungsaufgabe meist einem Tierheim oder Tierschutzverein übertragen. Dort wird das Findeltier aufgenommen, bis sich im Idealfall sein Besitzer meldet und es wieder abholt.Dem Finder eines Tieres entstehen übrigens keine Kosten: Die Behörden sind dazu verpflichtet, die Aufwendungen für Unterbringung, Betreuung und eventuell entstehende Kosten einer tierärztlichen Behandlung eines ordnungsgemäß gemeldeten Fundtieres zu übernehmen.Ein gefundenes Tier kann nach entsprechender Absprache mit der zuständigen Behörde oder dem Tierheim aber auch erst einmal zur Pflege in seiner „Adoptivstelle“, also dem Haushalt des Finders, bleiben – so wird ihm der Aufenthalt im Tierheim erspart.Meldet sich allerdings sein ursprünglicher Besitzer, muss der Pflegling in dessen Hände zurückgegeben werden – so schwer es auch fallen mag, sich vom mittlerweile ans Herz gewachsenen Tier wieder zu verabschieden. Meldet sich tatsächlich niemand, erwirbt der Finder aber nach sechs Monaten, beginnend mit dem Datum der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde, das Eigentum am Fundtier. Dann heißt es endgültig: Willkommen in der Familie!


Entlaufen oder herrenlos?

Ein Fundtier ist ein Tier, das sich verirrt hat, seinem Halter dauerhaft entlaufen oder verloren gegangen ist – sein Halter ist unbekannt.Ein verwahrlostes Tier mit struppigem Fell dagegen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit herrenlos und gehört niemandem.Herrenlos sind übrigens auch Wildtiere. Das Fundrecht gilt nicht für herrenlose Tiere. Sollte ein herrenloses Tier die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden, ist die jeweilige Gemeinde gefragt, die die entsprechenden Maßnahmen nach den landesrechtlichen Vorschriften zu treffen hat.Die Kosten für ein in einem Tierheim untergebrachtes herrenloses Tier hat dann auch die Gemeinde zu tragen.Wildtiere dürfen übrigens generell nicht aus der Natur entnommen werden - es sei denn, sie sind verletzt oder krank. Besonders "jagdbares Wild", etwa Rehe oder Füchse, dürfen nicht vom Fundort entfernt werden. Dies wäre sogar Wilderei. Verletztes oder krankes Wild sollte umgehend bei der Polizei oder der zuständigen Försterei gemeldet werden.


Verletztes Fundtier

Wer ein verletztes Tier findet, sollte umgehend eine telefonische oder persönliche Fundanzeige bei der Polizei oder dem Ordnungsamt aufgeben. Nur so ist gewährleistet, dass die Kosten für eine Behandlung durch den Tierarzt sowie die nachfolgende Versorgung und Unterbringung des Tieres von den zuständigen Behörden übernommen wird. Ist keine Fundmeldung erfolgt, wird die Rechnung im Zweifel dem Finder auferlegt – das kann durchaus teuer sein. Drängt die Zeit und benötigt ein Findeltier sofortige ärztliche Hilfe, sollte aber selbstverständlich umgehend der Tierarzt aufgesucht werden. Idealerweise übernimmt zeitgleich eine andere Person die Information der Polizei oder der zuständigen Behörde.

Gesucht und Gefunden

Sie vermissen Ihr Tier? Lassen Sie es auf der Vermisstenliste des Deutschen Haustierregisters registrieren. Hier können Sie Angaben zu Ihrem Wohnort, zur Rasse, zum Zeitpunkt seines Verschwindens und besondere Merkmale aufgegeben. Vielleicht hat ja ein aufmerksamer Beobachter Ihr Tier gesehen und kann wertvolle Hinweise geben, wo Sie ihren tierischen Hausgenossen eventuell wiederfinden könnten: www.registrier-dein-tier.de. Auch unter www.tasso.net/Vermisst-Gefunden können Fundmeldungen online eingesehen werden. Bei der TASSO Notrufzentrale, unter 06190 – 937300, ist auch eine schnelle telefonische Kontaktaufnahme möglich. Speziell für Vögel gibt es über den Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. (ZZF) einen Vogelsuchdienst, an den entflogene Vögel gemeldet werden können. Diesen finden Sie unter www.zzf.de/ringstelle/profil.html. Auch der Verein der Wellensittich-Freunde Deutschland (VWFD) e. V. bietet die Möglichkeit, Vogel und Besitzer wieder zusammenzubringen: www.vwfd-forum.de
Ein Text von Rechtsanwältin Dr. Birgit Schröder, Hamburg – exklusiv für DAS FUTTERHAUS