Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen an Gesellschaften der
DAS FUTTERHAUS - Unternehmensgruppe

 

Stand Juli 2023

1. Geltungsbereich, Form

1.1    Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Gesellschaften der DAS FUTTERHAUS – Unternehmensgruppe (nachfolgend "wir" oder "uns") mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Zur DAS FUTTERHAUS – Unternehmensgruppe gehören die DAS FUTTERHAUS - Franchise GmbH & Co. KG (AG Pinneberg HRA 1341 EL), die DAS FUTTERHAUS - Handels GmbH & Co. KG, die DAS FUTTERHAUS Fachmarkt für Tiernahrung u. Tierbedarf GmbH & Co. KG sowie sämtliche Franchisepartner des DAS FUTTERHAUS - Franchisesystems. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2    Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3    Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4    Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen INCOTERMS® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.5    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Bestellungen

2.1    Lieferungen erfolgen nur aufgrund unserer Bestellung. Diese sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilen oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung unter Angabe der Bestellnummer schriftlich bestätigen. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen der Bestellung. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2    Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen (Mo-Fr) schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2.3    Im gesamten Schriftwechsel, auf den Rechnungen und in den Versandpapieren ist die Bestellnummer des AG anzugeben. 

2.5    Durch uns vorgenommene Änderungen der Bestellung hat der Verkäufer auch nach Annahme zu akzeptieren, sofern dies für ihn zumutbar ist. Preise und Liefertermine sind in einem solchen Fall, soweit erforderlich, angemessen anzupassen. 

2.6    Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Lieferung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen.

2.7    Der Verkäufer sichert zu, dass er uns betreffend den Vertragsgegenstand für 15 Jahre ab Beginn der Belieferung zu angemessenen Bedingungen mit der Lieferung selbst oder mit Ersatzteilen dafür beliefern kann. Beabsichtigt der Verkäufer nach Ablauf dieser Frist die Lieferung oder Ersatzteile hierfür einzustellen, so ist der AN verpflichtet, den AG hierüber umgehend schriftlich zu informieren und ihm Gelegenheit zur letztmaligen Bestellung zu geben.

3. Lieferumfang

3.1    Der Lieferumfang bestimmt sich nach unserer Bestellung. 

3.2    Notwendige Schutzvorrichtungen, Ursprungsnachweise sowie in den EU-Amtssprachen ausgestellte Lagerungs-, Montage-, Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter sind, sofern erforderlich, kostenlos mitzuliefern. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für die Wartung und Instandsetzung der Lieferung erforderlich sind. 

3.3    Der Verkäufer verpflichtet sich, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Auf unser Verlangen wird der Verkäufer kostenfrei ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen. Der Verkäufer verpflichtet sich, uns auf Verlangen über seine Treibhausgasemissionen sowohl auf Produkt-, als auch auf Unternehmensebene zu informieren.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Dokumente, Verpackung

4.1    Die Lieferung erfolgt verzollt, einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung DDP (INCOTERMS 2020) benannter Bestimmungsort, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Mangels anderweitiger Abrede ist der Bestimmungsort gleichzeitig der Erfüllungsort. Ohne Klärung des Bestimmungsorts ist der Verkäufer nicht berechtigt, die Lieferung auszuführen; im Zweifel hat er nachzufragen, insbesondere dürfen Lieferungen nicht einfach an unseren Geschäftssitz ausgeführt werden. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

4.2    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht vorbehaltlich der Vereinbarung besonderer INCOTERMS mit der Übergabe am Bestimmungsort über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

4.3    Jede Lieferung ist uns spätestens mit Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen. Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. 

4.4    Jeder Lieferung sind ordnungsgemäße Lieferpapiere / Dokumente beizufügen. Diese müssen den Gegenstand nach Artikelnummer, die Bestellpositionen, die Menge, das Gewicht, die Verpackung, die Versandart und Markierung sowie die unsere Auftrags- und Bestellnummer enthalten. Vorschriften über den Gefahrguttransport sind zu beachten; insbesondere ist Gefahrgut als solches kenntlich zu machen. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Lieferpapiere / Dokumente gehen zu Lasten des Verkäufers. 

4.5    Die Lieferung erfolgt ordnungsgemäß verpackt. Überflüssige sowie nicht umweltgerechte Verpackungen sind zu vermeiden. Wir sind berechtigt, die Verpackungen auf Kosten des Verkäufers an diesen zurückzugeben, zu verwerten oder zu entsorgen. Für gesondert in Rechnung gestellte Verpackungen erstattet der uns der Verkäufer bei Rückgabe 2/3 des Rechnungswertes, sofern sich diese in gutem Zustand befinden. 

4.6    Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

5. Liefertermin, Vertragsstrafe, Ersatzvornahme

5.1    Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung sind der Eingang der mangelfreien und vollständigen Lieferung, sofern vereinbart, die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch uns am benannten Bestimmungsort. 

5.2    Eine vorzeitige Lieferung darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen und berührt den vereinbarten Zahlungstermin nicht. 

5.3    Der Verkäufer hat uns absehbare Überschreitungen der Liefertermine und -fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 

5.4    Bei durch den Verkäufer verschuldeter Überschreitung der Liefertermine und -fristen haben wir Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt 0,2% des Auftragswertes pro angefangenen Arbeitstag der Verspätung, insgesamt höchstens jedoch 5% des Auftragswertes. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe können wir uns bis zur Schlusszahlung vorbehalten. 

5.5    Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir ferner berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Verkäufers von einem Dritten erbringen zu lassen. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, erforderliche Unterlagen unverzüglich an uns herauszugeben. Soweit Schutzrechte die Lieferung durch Dritte behindern, ist der Verkäufer verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten zu beschaffen. 

5.6    Im Übrigen bestimmen sich unsere Rechte im Falle der Überschreitung der Liefertermine und -fristen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Lieferungen haben zu den geschäftsüblichen Zeiten zu erfolgen. Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch den AG enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

6. Lieferunterbrechung und Rücktritt

6.1    Führen Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, zu einer Stilllegung oder Beeinträchtigung unseres Betriebes oder des Betriebs eines unserer Kunden, für den die Lieferung bestimmt ist, entfällt unsere Abnahmepflicht für die Dauer der Stilllegung oder Beeinträchtigung des Betriebes. Insoweit sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. 

6.2    Wir sind ferner berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern die Lieferung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgrund von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht mehr verwertbar ist.

6.3    Des Weiteren sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor im Falle von Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Streik, Aussperrung oder anderen Betriebsstörungen, sowohl bei uns als auch beim Verkäufer; ferner im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers und / oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers. 

6.4    Ferner sind wir berechtigt, die gesetzlichen Rücktrittsrechte auszuüben. 

6.5    Wenn wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, entfallen die Zahlungsansprüche des Verkäufers. Erfolgte Anzahlungen sind unverzüglich und ohne Abzug zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers besteht nicht. 

6.6    Wenn wir im Fall der Zahlungseinstellung und / oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers vom Vertrag zurücktreten, sind wir berechtigt, die für die Weiterführung der Arbeiten erforderlichen Einrichtungen oder bisher getätigten Lieferungen des AN gegen angemessene Vergütung in Anspruch zu nehmen.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1    Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und schließt Nachforderungen aller Art aus. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. 

7.2    Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Die Preisbestandteile sind vom Verkäufer gesondert auszuweisen.

7.3    Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Letztere beinhaltet auch den Ausweis der Bestellnummer und sonstige Zuordnungsmerkmale. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen. Rechnungen müssen, sofern nicht anders vereinbart, in EUR ausgestellt werden. Eine vorzeitige Lieferung oder Teillieferung lässt einen vereinbarten Zahlungstermin unberührt.

7.4    Die Zahlungen erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage nach Rechnungserhalt unter Abzug von 3 % Skonto oder 30 Tage netto. Der Skontoabzug ist auch bei Aufrechnung zulässig oder wenn wir Zahlungen wegen Mängeln zurückhalten; die Skontofrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. Ohne Mahnung kommen wir nicht in Verzug. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Im Übrigen gelten für den Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften.

7.5    Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß. Sämtliche unserer Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt nachträglicher Ansprüche. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

7.6    Soweit wir Zahlungen vor Lieferung zu erbringen haben (Anzahlungen), hat der Verkäufer zu unseren Gunsten entsprechende Bankgarantien eines deutschen Kreditinstituts zu stellen, bevor wir Zahlung bewirken.

7.7    Vergütungen für Besuche, Proben, Muster oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, usw. werden vom AG nicht gewährt.

8. Abtretung, Pfändung, Eigentumsvorbehalt

8.1    Der Verkäufer ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber aus der Lieferung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Verkäufer dennoch seine Forderungen an Dritte ab oder lässt er diese von Dritten einziehen, können wir mit befreiender Wirkung sowohl an den AN als auch an den Dritten leisten. 

8.2    Der Verkäufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte im Hinblick auf die vom Verkäufer geschuldeten Lieferungen. 

8.3    Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

9. Gewährleistung

9.1    Der Verkäufer gewährleistet, dass alle Lieferungen frei von Mängeln sind, mit der Bestellung, ihren Spezifikationen und/ oder der Produktbeschreibung übereinstimmen, für die bestimmungsgemäße Verwendung und Gebrauch geeignet sind und den neusten anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen einschließlich den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Hat der Verkäufer Bedenken gegen die von uns als Käufer gewünschte Art der Ausführung, hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

9.2    Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

9.3    Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern schriftlich nicht anders vereinbart.
    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme oder Endabnahme der Lieferung durch uns. Ist eine Inbetriebnahme oder Endabnahme nicht vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Anlieferung am Bestimmungsort. 
    Bei Lieferungen, die wir weiterveräußern, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Inbetriebnahme oder Endabnahme durch unseren Kunden. Ist eine Inbetriebnahme oder Endabnahme durch unseren Kunden nicht vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Anlieferung bei unserem Kunden am endgültigen Bestimmungsort. 
    Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 36 Monate nach der Anlieferung am benannten Bestimmungsort. 

9.4    Bei Anlieferung sind wir verpflichtet, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Festgestellte Mängel werden wir dem Verkäufer unverzüglich anzeigen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
    Nicht äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen werden wir dem Verkäufer anzeigen, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurden. Die Anzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Mangels erfolgt. 

9.5    Bei Mengenlieferungen sind wir nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass signifikante Anteile der Stichprobe nicht den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sind wir von weiterer Nachprüfung entbunden und berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzuweisen. In der Zurückweisung der Lieferung liegt keine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. 

9.6    Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln sind wir berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl geltend zu machen. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau des mangelhaften Liefergegenstands und der erneute Einbau, sofern der Liefergegenstand seiner Art und seinem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten beginnend mit der Mängelanzeige.

9.7    Der Verkäufer trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reisekosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht wurde. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

9.8    Kommt der Verkäufer unserer Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist, steht uns dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. 

9.9    Für Lieferungen oder Teile davon, die während der Dauer des Mangels und / oder der Mängelbeseitigung nicht vom AG oder vom Endkunden genutzt werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung. Für nachgebesserte oder ersatzweise erfolgte Lieferungen oder Teile davon beginnt die Gewährleistungsfrist erneut mit dem Zeitpunkt der Mängelbeseitigung. 

10. Rechte Dritter

10.1    Der Verkäufer garantiert, dass die Lieferung frei von Rechten Dritter ist. Der Verkäufer verpflichtet sich, uns und unsere Kunden von allen Schäden und Kosten freizuhalten, die uns oder unseren Kunden aus einer Nichteinhaltung dieser Garantiezusage entstehen. 

10.2    Werden durch eine vertragsgemäße Verwendung der Lieferung Rechte Dritter verletzt, sind wir berechtigt, auf Kosten des Verkäufers vom Rechtsinhaber die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns in einer außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Rechtsinhaber zu unterstützen. 
    Im Übrigen bestimmen sich unsere Rechte im Falle von Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängelansprüche beträgt 10 Jahre. 

11. Software

11.1    Wir sind berechtigt, die zur Lieferung gehörige Software einschließlich Dokumentation in dem für die vertragsgemäße Verwendung der Lieferung erforderlichen Umfang zu nutzen. 

11.2    Der Verkäufer prüft die Software vor deren Auslieferung und Installation durch aktuelle, marktübliche Virenschutzprogramme auf Viren, Trojaner oder andere Computerschädlinge.

12. Gesetzliche Anforderungen, Qualitätssicherung, Produkthaftung

12.1    Der Verkäufer verpflichtet sich zur Einhaltung der für die Lieferung am Bestimmungsort geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur Unfallverhütung, Arbeits- und Maschinensicherheit, zum Gefahrgut und zum Umweltschutz. 

12.2    Der Verkäufer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese auf Anforderung nachzuweisen. Der Verkäufer wird mit uns auf Anforderung eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

12.3    Der Verkäufer wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als dessen Produkte erkennbar sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. 

12.4    Werden wir wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere Sicherheitsvorschriften, oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Verkäufer verpflichtet, uns und unseren Kunden von allen Ansprüchen freizuhalten, soweit diese durch die Lieferung des Verkäufers bedingt sind. Diese Freihaltung umfasst auch die Kosten einer etwa erforderlichen vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und dem AN Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 

12.5    Der Verkäufer wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorlegen.

12.6    Der Verkäufer hat uns unaufgefordert und unverzüglich relevante Änderungen in der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung seiner Lieferungen anzuzeigen. Soweit relevant, bedürfen die Änderungen unserer schriftlichen Zustimmung. 

13. Modelle, Werkzeuge, Unterlagen, Werbung, Geheimhaltung

13.1    Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen, die auf unsere Kosten vom Verkäufer angefertigt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in unser Eigentum über. Sie sind vom Verkäufer sorgfältig zu behandeln, als unser Eigentum zu kennzeichnen und – soweit möglich – von anderen Produkten des Verkäufers getrennt zu lagern, sowie – ggf. gegen Kostenerstattung – gegen Verlust und sonstige Beschädigungen zu versichern. Die Herstellung und Lieferung von Produkten und Teilen hiervon, die mittels dieser Modelle und Werkzeuge oder mit diesen Vorrichtungen produziert werden, ist ausschließlich für uns gestattet. Der Verkäufer hat nach Aufforderung die Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen frei von Rechten Dritter ausnahmslos an uns herauszugeben. 

13.2    Alle dem Verkäufer zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Pläne, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen sowie beigestellte Materialien bleiben selbst im Falle der Verarbeitung in unserem Eigentum. Sie sind jederzeit nach Aufforderung sowie nach Ausführung des Auftrages ohne besondere Aufforderung unverzüglich an uns zurückzugeben. 

13.3    Unterlagen und Materialien von uns dürfen ausschließlich für unsere Zwecke und ausschließlich in dem von uns genehmigten Umfang benutzt werden sowie ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. 

13.4    Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind vom Verkäufer als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. 

13.5    Auf die Geschäftsverbindung mit uns als Abnehmer darf der Verkäufer nur mit unserem schriftlichen Einverständnis hinweisen. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, unsere Handelsnamen, Logos oder Warenzeichen zu verwenden. 

13.6    Dem Verkäufer ist es untersagt, den Gegenstand der Lieferung, der speziell für uns gefertigt oder bearbeitet wurde, auf Messen zu präsentieren bzw. Dritten zugänglich machen.

14. Teilunwirksamkeit

Ist oder wird eine Bestimmung eines Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wir werden uns mit dem Verkäufer gemeinsam um die Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt. Erfolgt keine Einigung, entscheidet das Gericht.

15. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

15.1    Gerichtsstand ist Sitz Elmshorn. 

15.2    Für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.

Compliance-Hinweis 

Wir machen darauf aufmerksam, dass unsere Mitarbeiter angewiesen sind, alle geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Werte und Grundsätze der DAS FUTTERHAUS – Unternehmensgruppe strikt einzuhalten. Insbesondere dürfen unsere Mitarbeiter keine unangemessenen Vorteile und Zuwendungen fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

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